Satzung des Freundeskreises der Meisterschulen
am Ostbahnhof München

Download der Satzung im PDF Format
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Meisterschulen am Ostbahnhof". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e. V." Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, welcher durch die ideelle und materielle Förderung der Meisterschulen am Ostbahnhof in München verwirklicht wird. Der Vereinszweck darf nicht gegen die Interessen der Meisterschulen am Ostbahnhof als Zweckverband der Landeshauptstadt München und der Handwerkskammer für München und Oberbayern gerichtet sein. Eine Änderung des Zwecks hat eine Auflösung des Vereins zur Folge. Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben: 
  1. Organisation von Bildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer für München und Oberbayern und dem Schulreferat der Landeshauptstadt München
  2. Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen Theorie und Praxis
  3. Vermittlung von Kontakten zwischen Betrieben, Innungen und den Meisterschulen
  4. Unentgeltliche Information und Beratung über Beschäftigungsmöglichkeiten der Absolventen der Meisterschulen (Job-Börse)
  5. Information und Beratung bei Existenzgründungen und betrieblichen Fragen
§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die gesamte Vorstandschaft arbeitet ehrenamtlich. Die zur Ausübung der Vorstandstätigkeit notwendigen Ausgaben werden ersetzt.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
    Der Antrag auf Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a. mit dem Tod bzw. durch Auflösung bei juristischen Personen
    b. durch schriftliche Austrittserklärung, welche mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist
    c. durch Ausschluss

    Ein Ausschluss ist möglich
    • bei vereinsschädigendem Verhalten
    • bei Nichtbezahlung des Vereinsbeitrages
    • aus sonstigen wichtigen Gründen

    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle eventuellen Ansprüche gegenüber dem Verein.

  3. Gegen die Aufnahme und über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾-Mehrheit. Bei der nächsten Mitgliederversammlung kann dagegen Berufung eingelegt werden.

  4. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen, Anträge zu stellen und kann Vereinsämter übernehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten.     
§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten und wird in der Regel durch ein Lastschriftverfahren eingezogen. Bis zu einer anderweitigen Beschlussfassung wird ein Mitgliedsbeitrag von 20 Euro erhoben. § 6 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung (§ 7 und § 8)
  • der Vorstand (§ 9 und §10)

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
    a. auf Beschluss des Vorstandes
    b. auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder zum Zeitpunkt des Antrages unter Angabe der Gründe und
        des Zweckes
    c. auf Verlangen der Revisoren (§ 11 Ziff. 3)
    d. zur Wahl eines Notvorstandes
  3. Die Mitglieder sind zu den Versammlungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Die Einladung erfolgt durch E-Mail, Fax oder einfachen Brief.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende; bei Verhinderung beider, ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Vereins.  
§ 8 Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes (§§ 9 und 12) und der beiden Revisoren (§§ 11 und 12)
  • Entlastung des Vorstandes nach Anhörung des Geschäftsberichtes der Vorstandschaft und des Berichtes der Revisoren
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  • Beschlussfassung über die Tagesordnung und den Wahlausschuss Beschlussfassung zu Änderungen der Vereinssatzung oder zur Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss eines Mitglieds.
    1. Beschlüsse nach Ziffer 1e (Änderung der Vereinssatzung, Auflösung des Vereins) erfordern eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (die jeweilige Sitzung leitenden) Vorsitzenden. Die Abstimmungen sind offen. Auf Antrag von 1/3 der jeweiligen stimmberechtigten Anwesenden ist geheim abzustimmen. Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle sind Bestandteil der Vereinsakten; jeweils eine Abschrift ist der Schulleitung der Meisterschulen am Ostbahnhof zur Kenntnis zu übergeben.
    2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt über alle bei der Einberufung genannten Tagesordnungspunkte in Übereinstimmung mit der Satzung.
§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Schulleiter der Meisterschulen am Ostbahnhof. Der Schulleiter der Meisterschulen gehört kraft seines Amtes als Schulleiter dem Vorstand an und wird daher nicht gewählt. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt diese durch. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten je allein.
  3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung den Vorsitzenden vertritt.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben, hat eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsvorschlag für das nächste Jahr zu erstellen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts oder des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Den genauen Wahlmodus regelt § 12
  6. Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt niederlegen. Im Falle der Amtsniederlegung sowie beim Tod eines Vorstandsmitgliedes ist ein Nachfolger in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen. Bis zur Neuwahl werden die Funktionen des ausgeschiedenen Mitglieds vom restlichen Vorstand auf ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen.
§ 10 Sitzungen/Beschlüsse des Vorstands
  1. Für die Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Wochen vorher, einzuladen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  3. Beschlüsse werden soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (die jeweilige Sitzung leitenden) Vorsitzenden. Die Abstimmungen sind offen.
  4. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Protokolle sind Bestandteil der Vereinsakten; jeweils eine Abschrift ist der Schulleitung der Meisterschulen am Ostbahnhof zur Kenntnis zu übergeben.
§ 11 Rechnungsprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer (Revisoren). Sie bleiben solange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Den genauen Wahlmodus regelt § 12.
  2. Die Revisoren sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins zu überprüfen. Die Überprüfung muss vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Revisoren sind jederzeit auch zu einer außerordentlichen Überprüfung berechtigt.
  3. Die Revisoren berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung zum Zweck der Entlastung des Vorstandes. Sie haben das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen, wenn grobe Pflichtverletzungen des Vorstandes festgestellt wurden.
§ 12 Durchführung von Wahlen
  1. Die Durchführung von Wahlen obliegt einem Wahlausschuss, bestehend aus drei Vereinsmitgliedern, den die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung beruft. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, nimmt die Wahlvorschläge entgegen und führt die Wahl durch.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren sind mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern zu wählen.
§ 13 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Übrigen gilt § 7 der Satzung.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Meisterschulen am Ostbahnhof in München, welche das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, dass das Vereinsvermögen für anderweitige steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Beschlüsse über eine solche anderweitige Verwendung dürfen jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 22.März 2001 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde am 22.03.2001 erstmalig verabschiedet und 2001 bzw. 2012 geändert.

Die Gründungsmitglieder:
  • Paul Strotmann
  • Elisabeth Schlegl
  • Otto Schmidt
  • Klaus Schreiber
  • Wolfram Scheuren
  • Hans-Jürgen Schulmeister
  • Karl Brida
  • Ludwig Weißl
  • Ludwig Forster